Organe des Vereins sind:
a) die Bundesmitgliederversammlung. (BMV)
Die Delegierten der (BMV) sind:
1. Delegierte der örtlichen PG (pro 10 Mitglieder wird ein Delegierter gewählt. Die ZR-PGD kann das Verhältnis für die nächste BMV bestimmen.
2. ordentliche Mitglieder, die keine örtlichen PG direkt angehören werden zu der nächsten örtlichen PG gezählt.
3. Mitglieder des BV sind Mitglieder des BMV
In der BMV hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die BMV ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom BV aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des BV und Entlastung des BV.
c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des BV.
e) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern im Sinne des § 3c.
g) Entscheidung über Ausschließungsbeschlusse des BV.
In Angelegenheiten, die im Zuständigkeitsbereich des BV fallen. kann die BMV Empfehlungen an den BV beschließen. Der BV kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der BMV einholen.
a.1.) Einberufung der BMV
Mindestens einmal in zwei Jahren soll die ordentliche BMV stattfinden. Sie wird vom BV unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder auf dem elektronischen Weg. einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der BV fest und teilt dies die Mitglieder der BMV mindestens eine Woche vor der Sitzung mit
a.2.) Beschlußfassung der BMV
Die BMV wird von einer Versammlungsleitung geleitet. Sie besteht aus Versammlungsleiter, Stellvertreter und zwei Protokollanten. Die Versammlungsleitung wird einzeln oder Gesamt am Anfang der BMV gewählt. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der berechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Wahlen werden nach dem 100% Verhältniswahlrecht. Für die Sitzverteilung wird das so genannte Hare/Niemeyer - Verfahren angewendet
Die BMV ist beschlußfähig, wenn mindestens 30% sämtlichen ordentlichen BMV anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite BMV mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die BMV faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.
Über die Beschlüsse der BMV ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll deren genauer Wortlaut angegeben werden.
Die BMV ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
a.3.) Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jeder Delegierte kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der BMV beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Ergänzung der Tagesordnung bzw. die endgültige Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor dem Termin der BMV an die Mitglieder abzusenden. Verspätete Anträge können durch Beschluß der BMV in die Tagesordnung aufgenommen werden.
a.4.) Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen 3 Wochen schriftlich den Vorstand vorliegen. Diese werden die Mitgliedern der BMV schriftlich oder per Mail spätestens 2 Wochen vor der BMV mitgeteilt.
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b) Die örtlichen PG
Das sind die palästinensischen Gemeinden in den Städten und Ortschaften Deutschlands. Jede PG konstruiert sich aus Minimum 10 Mitgliedern. Die PG´s sind in ihrer Arbeit voll unabhängig, müssen allerdings die Ziele der PGD verfolgen und die nicht widersprechen. Jede PG kann sich im Vereinsregister als e.V. eintragen lassen, ihre Satzung muß die Satzung der PGD im Wesentlichen verkörpern, und in keinem Punkt widersprechen. Im ersten Paragraph (§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr) jede Satzung einer PG müssen folgende Sätze enthalten sein:
a. Der Verein führt den Namen „ Palästinensische Gemeinde Deutschland – Name der Ortschaft“
b. Der Verein ist Mitglied der palästinensischen Gemeinde Deutschland
Die Organe der PG:
1. ÖMV
2. Vorstand
1.) Die örtliche Mitgliederversammlung (ÖMV)
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern im Sinne des § 3c.
Entscheidung über Ausschließungsbeschlusse des Vorstands
In Angelegenheiten, die im Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen. kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
1.1.) Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder auf dem elektronischen Weg unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
1.2.) Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung geleitet. Sie besteht aus Versammlungsleiter, Stellvertreter und Protokollant. Die Versammlungsleitung wird einzeln am Anfang der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der berechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Wahlen werden nach dem 100% Verhältniswahlrecht. Für die Sitzverteilung wird das so genannte Hare/Niemeyer-Verfahren angewendt
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 30% sämtlichen ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll deren genauer Wortlaut angegeben werden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
1.3.) Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis zum Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die Ergänzung der Tagesordnung ist spätestens vor dem Termin der Mitgliederversammlung an die Mitglieder abzusenden. Verspätete Anträge können durch Beschluß der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
1.4.) Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen 3 Wochen schriftlich den Vorstand vorliegen. Diese werden die Mitgliedern der BMV schriftlich oder per Mail spätestens 2 Wochen vor der BMV mitgeteilt.
2.) Der Vorstand
Der vorstand des Vereins besteht aus Anzahl von Mitgliedern, die, die ÖMV bestimmt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
2.1.) Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
I. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen.
II. Einberufung der Mitgliederversammlung.
III. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
IV. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr.
V. Erstellung eines Jahresberichts und Buchführung.
VI. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
VII. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
VIII. Aufstellung eines Aktivitätenplanes für den Verein, bzw. die Überwachung seiner Durchführung.
IX. Ernennung und Berufung von Helfern aus den Vereinsmitgliedern, die den Vorstand in seiner Arbeit zur Seite stehen können.
2.2.) Amtsdauer des Vorstandes
Der vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens seit einem Monat dem Verein angehören. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
2.3.) Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Die Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der, Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des erst genannten. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. |
c) Der Zentral Rat der PGD
Der ZR-PGD besteht aus den Mitgliedern des Bundesvorstands und die Vorstandsvorsitzende der PG´s oder ein Stellvertreter. Der ZR-PGD wird von einem Gremium, aus drei Personen, Vorsitzender, Stellvertreter, Protokollant geleitet, das in seinem ersten Zusammentreffen nach der BMV aus den eigenenReihen zu wählen ist. Mit der Einschränkung, daß der Vorsitzende des BV automatisch Mitglied des Gremium wobei der BV-Vorsitzender ist auch der Gremium-Vorsitzender sein soll. Die Wahl dieses Gremium muß spätestens vier Wochen nach der BMV stattfinden.
c.1.) Die Zuständigkeiten des ZR-PGD
1. Der ZR-PGD hat eine Beratende und eine kontrollierende Aufgabe über denBundesvorstand.
2. In seiner Sitzungen werden die Aufgaben des BV für die nächste Periode beraten.
3. Der ZR-PGD bestimmt die Hohe der gesandten Delegierten aus den örtlichen PG zu der BMV
4. Berufung einer außerordentliche BMV
5. Wahl eines Ersatz Mitglied des BV
6. Das Vertrauen des BV entziehen.
7. Der ZR-PGD hat das Recht die Zahl der Mitglieder des BV um 4 Mitglieder zu erweitern.
Der ZR-PGD tagt mindestens zweimal im Jahr.
c.2.) Amtsdauer und Beschlußfähigkeit des ZR-PGD
Der ZR-PGD wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl des BV an gerechnet, zusammengestellt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen BV im Amt. Scheidet ein Mitglied des BV während der Amtsperiode aus, so kann der ZR-PGD ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Jegliche Personaländerung bei den Vorständen der örtlichen PG wird im ZR-PGD zum nächsten Sitzung berücksichtigt. Der ZR-PGD ist beschlußfähig, wenn mindestens 51% seiner Mitgliedernde anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der ZR-PGD. Beim Mißtrauensantrag über den BV müssen min. 75% der Mitglieder des ZR-PGD anwesend sein. Die Sitzung leitet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des erst genannten. |
d) Der Bundesvorstand
Der Bundesvorstand des Vereins besteht aus 7 Mitgliedern. Bei der ersten Sitzung des BV wird der Vorsitzender und seinen Stellvertreter gewählt und die Zuständigkeit der restlichen Aufgabenbereiche des Vorstandes bestimmt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei. Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzender, vertreten.
d.1.) Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes
Der BV ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der BMV oder dem ZR-PGD zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
X. Vorbereitung der BMV und Aufstellung der Tagesordnungen.
XI. Einberufung der BMV.
XII. Ausführung der Beschlüsse der BMV.
XIII. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr.
XIV. Erstellung eines Jahresberichts und Buchführung.
XV. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
XVI. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
XVII. Aufstellung eines Aktivitätenplanes für den Verein, bzw. die Überwachung seiner Durchführung.
XVIII. Vertretung des Vereins und seine Mitgliedern in der Öffentlichkeit
XIX. Ernennung und Berufung von Beratern aus den Vereinsmitgliedern, die den Vorstand in seiner Arbeit zur Seite stehen können.
d.2.) Amtsdauer des BV
Der BV wird von der BMV auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der BMV mindestens seit einem Jahr dem Verein angehören. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der ZR-PGD ein Ersatzmitglied aus seinen Reihen für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
d.3.) Beschlußfassung des BV
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einer der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Die Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der, Vorsitzende oder seiner Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertretende bei Verhinderung des erst genannten. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. |
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